Christine Kofler
Rechtsanwältin und Mediatorin

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Services Zivilrecht


Schadensersatz für Internetausfall zugesprochen ( BGH III ZR 98/12 vom 24.01.2013)

Der Dritte Senat des Bundesgerichtshofs sprach in seinem Grundsatzurteil mit dem Aktenzeichen Az III ZR 98/12 vom 24.01.2013 einem Internet-Nutzer Schadens­ersatz für den von dem Provider zu verantwortenden Ausfall seines privaten Internetanschlusses zu und betonte, der Internetzugang sei heute auch im privaten Bereich von zentraler Bedeutung für die Lebens­führung. Daher bestehe auch ohne Nachweis eines konkreten Schadens ein Ersatz­anspruch, wenn die Nutzungs­möglich­keit entfällt.
Dasselbe gelte grundsätzlich für den Telefonanschluss.

In dem jetzt entschiedenen Fall ging es um die Klage eines Privat­manns, der infolge eines Fehlers bei der Tarif­umstellung seinen DSL-Anschluss in dem Zeitraum vom 15.12.2008 bis zum 16.02.2009 nicht nutzen konnte. Neben dem Internet wollte der Kunde auch seinen Telefon- und Tele­Telefax­verkehr (Voice und Telefax over IP, VoIP) bei der Tarifumstellung umgestellt haben.
Aufgrund des zweimonatigen Ausfalls des DSL-Anschlusses verlangte der Kläger von dem Provider Schadens­ersatz in Höhe von 50,- Euro täglich sowie Zahlung seiner durch den Ausfall resul­tierenden Mehrkosten, die ihm infolge des Wechsels zu einem anderen Internetanbieter sowie für die Handy-Nutzung entstanden sind.

In den Vorinstanzen sind dem Kläger bereits insgesamt 457,50 Euro als Ersatz der Providerwechselkosten sowie der Kosten für die Mobil­funk­nutzung zugesprochen worden.
Der Kläger ging in Revision und verfolgte seinen Schadens­ersatz­anspruch weiter.

Der III. Zivilsenat des BGH verhandelte den Fall unter Berück­sichtigung der ständigen Rechts­sprechung, dass der Nutzungsausfallersatz grund­sätzlich Fällen vorbehalten bleiben muss, in denen sich die Funktions­störung typischerweise eindeutig auf die materielle Grundlage der Lebens­haltung auswirkt.

Somit sprach der BGH dem Kläger keinen Schadens­ersatz­anspruch wegen Ausfalls seines TeleTelefaxes zu, da Telefaxen lediglich die Möglichkeit gebe,Texte oder Darstellungen bequemer und schneller als auf dem herkömmlichen Postweg zu verschicken, aber der Ausfall den privaten Bereich im vorliegendem Fall nicht signifikant beein­trächtigt habe.

Auch für den Telefonausfall verneinte der Dritte Senat des BGH hier einen Schadensersatzanspruch, da dem Kläger mit dem Handy ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung gestanden hat, dessen Mehrkosten bereits nach dem Urteil der Vorinstanzen ersetzt worden sind.

Der Kläger habe aber dem Grunde nach einen Schadens­ersatz­anspruch für den Ausfall seines Internetanschlusses: Die Nutzbarkeit des Internets sei ein Wirtschafts­gut, dessen ständige Verfüg­barkeit seit Längerem auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebens­haltung typischer­weise von zentraler Bedeutung sei und dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar mache.

Bezüglich der konkreten Höhe des Schadensersatzanspruchs hat der Dritte Senat des BGH den Fall zurück an das Landgericht Koblenz verwiesen.
Dabei hat er deutlich gemacht, dass der Betrag sich nach den marktüblichen Durchschnittskosten für einen DSL-Anschluss für den betreffenden Ausfallzeitraum richten, bereinigt um die Kosten der Telefon- und Telefaxnutzung sowie die Providergewinne.
 

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Eigene Sach- und Arbeitsleistungen nach fiktiven Kosten der Leistungserbringung durch Dritte in der Betriebskostenabrechnung ansetzbar
(BGH, Urteil VIII ZR 41/12 vom 14. 11.2012)

Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Köln. Die Parteien streiten über die Positionen "Gartenpflege" und "Hausmeister" der Betriebskostenabrechnung. Darin sind nicht die der Klägerin durch den Einsatz eigenen Personals tatsächlich entstandenen Kosten eingesetzt, sondern fiktive Kosten eines Drittunternehmens hierfür (ohne Mehrwertsteuer).

Das Amtsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und der Klage stattgegeben.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV* die von ihrem Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven Kosten abrechnen durfte, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären.

Diese Regelung soll die Abrechnung für den Vermieter vereinfachen und gilt für natürliche wie juristische Personen. Die Klägerin hat die angesetzten fiktiven Kosten ausreichend dargelegt, indem sie ein detailliertes Leistungsverzeichnis über die anfallenden Arbeiten sowie das darauf beruhende Angebot eines Unternehmens vorgelegt hat. Der Erhebung der von der Klägerin angebotenen Beweise bedurfte es nicht, da der Beklagte die Angaben der Klägerin zu den fiktiven Kosten eines Drittunternehmens nicht bestritten hatte.

*§ 1 BetrKV: Betriebskosten
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.

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Mietrecht: Eigenbedarfskündigung aus beruflichen Gründen anerkannt!

Vermieter können nach der Entscheidung VIII ZR 330/11 des Bundesgerichtshofes vom 26.09.2012 auch im Interesse der Verwendung ihrer Mietwohnung zu rein beruflichen Zwecken eine Eigenbedarfskündigung aussprechen! Berufliche Gründe sind jetzt vom achten Senat des Bundesgerichtshofes wie Wohnzwecke als berechtigtes Interesse für eine Eigenbedarfskündigung anerkannt.

In dem zu beurteilenden Fall kündigte der Kläger seinen Mietern mit Schreiben vom 02.11.2009 das Mietverhältnis zum 30.04.2010 und begründete dies damit, dass seine Ehefrau beabsichtige, ihre Kanzlei nach Berlin in die von den Beklagten gemietete Wohnung zu verlegen. Die Beklagten widersprachen der Kündigung und machten Härtegründe geltend.

Das Amtsgericht hat die Räumungsklage des Klägers abgewiesen, ebenso hat das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen, wogegen jetzt die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Klägers Erfolg hatte:

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass auch dann, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen will, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 BGB vorliegen kann. Dieses ist dem Bundesgerichtshof zufolge aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Das gilt umso mehr, wenn sich die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befinden.

Der Bundesgerichtshof hat daher die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen; das Landgericht hat jetzt insbesondere das Vorliegen von Härtegründen nach § 574 BGB bei diesem speziellen Mietverhältnis zu prüfen.

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Achtung Verjährungsfalle 31.12.2014:
Haben Sie in den Jahren 2005 bis 2011 Bearbeitungsentgelte für Verbraucherdarlehen bezahlt?


Dann ist es höchste Zeit, tätig zu werden:

Die Rückzahlungsansprüche der in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 gezahlten - laut BGH unzulässigen - Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen verjähren zum 31.12.2014.


Anzuraten ist, dass Sie die Bank über Ihre Ansprüche in Kenntnis setzen und dieser eine angemessene Frist von z.B. 14 Tagen setzen.

Hierdurch setzt man die Bank allerdings lediglich in Verzug und verhindert - soweit die Bank daraufhin nicht in Verhandlungen eintritt, die gemäß § 203 S. 1 BGB  verjährungshemmend wirken, oder die Bank ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichtet - nicht die drohende Verjährung.

Sollte die Bank auf Ihr Aufforderungsschreiben nicht reagieren, aufgrund hohem Arbeitsaufkommen o.ä. mitteilen, dass die Bearbeitung noch etwas Zeit nehmen werde oder gar die Zahlung verweigern, ist angesichts der drohenden Verjährung Ihres Anspruchs Eile geboten!

Verjährungshemmend wirken die in § 204 BGB aufgeführten Maßnahmen, etwa eine Klageerhebung oder auch die Zustellung eines Mahnbescheids.

Lassen Sie sich rechtzeitig beraten!





Verkehrsunfallrecht - Augen auf an Bushaltestellen:

Die Haftungsverteilung nach einer Kollision eines Pkw mit einem nach Aussteigen aus dem Bus die Fahrbahn überquerenden Fußgängers führt regelmäßig zu einer Schadensteilung, da der Fahrzeugverkehr nicht darauf vertrauen darf, dass ihm der Vorrang i.S.v. §§ 20, 25 StVO auch tatsächlich gewährt wird (vgl. Urt. OLG München v. 11.04.2014, Az.: 10 U 4757/13)




Teilweise Schwarzgeldabrede macht gesamten Vertrag nichtig!

Bei einer teilweisen Schwarzgeldabrede kann der Handwerker von dem Auftraggeber weder das ausgemachte Entgelt noch den Wertersatz der von ihm erbrachten handwerklichen Leistungen verlangen, so das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 16.08.2013 mit dem Aktenzeichen 1 U 24/13.

Der 1. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat entschieden, dass bei einer teilweisen Schwarzgeldabrede der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig ist, und dass der Handwerker auch keinerlei Wertersatz für die von ihm erbrachten Bauleistungen verlangen kann.

Die klagende Firma führte in vier neuen Reihenhäusern Elektroinstallationsarbeiten durch.
Sie hatte mit den Eigentümern der Reihenhäuser vereinbart, dass für die Arbeiten ein Betrag von 13.800 Euro auf Rechnung und daneben 5.000 Euro ohne Rechnung gezahlt werden.
Die Eigentümer überwiesen an die Klägerin rund 10.000 Euro und zahlten in bar 2.300 Euro.

Nach Abschluss der Arbeiten forderte die Elektroinstallationsfirma  den restlichen Lohn in Höhe von rund 6.000 Euro und verklagte die Eigentümer vor Gericht.
Diese wiederum machten Schadensersatz wegen Mängel der Arbeiten geltend.

Der 1. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat nun entschieden, dass - auch wenn nur eine teilweise Schwarzgeldabrede vorliegt - der gesamte Werkvertrag nichtig ist.

Die klagende Firma hat demnach keinen weiteren Zahlungsanspruch und die beklagten Eigentümer können keinen Schadensersatz wegen Mängel der Arbeiten verlangen.

Die Parteien haben gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen (SchwarzArbG).
Dem Zweck dieses Gesetzes, die Bekämpfung von Schwarzarbeit zu intensivieren, ist am besten gedient, wenn ein Verstoß gegen die Erscheinungsformen der Schwarzarbeit zu der Gesamtnichtigkeit des Vertrages führt. Eine Teilnichtigkeit nur der Vereinbarung, keine Rechnung für einen Teil der Arbeiten zu stellen, würde dagegen nicht die notwendige Abschreckungswirkung entfalten.

Die Klägerin kann von den beklagten Eigentümern auch keinen Wertersatz für die bereits erbrachten Leistungen unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen, da ein Bereicherungsanspruch ausgeschlossen ist, soweit der Leistungserbringer durch die Leistung gegen das SchwarzArbG verstoßen hat.

Der evtl. Vorteil des Auftraggebers, die Vorleistungen des Handwerkers behalten zu können, ist nach Auffassung des 1. Senats kein ausreichender Grund, um die Sanktionierung des Gesetzesverstoßes aufzuheben.


Für den näher an der Thematik Interessierten:
Dieses Urteil knüpft an die Entscheidung vom 21.12.2012, Az. 1 U 105/11 - Schwarzgeldabrede I - an und entwickelt sie weiter.
Die vorangegangene Entscheidung vom 21.12.2012 ist vom Bundesgerichtshof am 01.08.2013 bestätigt worden, Az. VII ZR 6/13.
Vgl. hierzu KANZLEI KOFLER Services-Zivilrecht-Aktuelle-Urteile!





Erwärmendes, passend zur Jahreszeit: Mieter haben Recht auf ein heißes Vollbad!
 (Urteil des Amtsgerichts München, Aktenzeichen 463 C 4744/11, vom 26.10.2011)

Vermieter haben eine ausreichend dimensionierte Gastherme zur Verfügung zu stellen, die eine Badewanne in einem zumutbaren Zeitraum mit mindestens 41 Grad befüllt. 42 Minuten sind hierfür zu lang, der Mieter muss sich auch nicht auf eine niedrigere Badetemperatur von etwa 37 Grad einlassen.

Das war der Sachverhalt:

In der Wohnung eines Münchner Mieters war zur Warmwasserbereitung für Bad und Küche eine Gaswasserheizung installiert, die Ende 2010 wegen eines Defektes ausfiel.

Daraufhin baute der Vermieter ein neues Warmwasserbereitungsgerät ein. Kurze Zeit danach meldete sich der Mieter bei ihm und bemängelte, dass die neue Warmwassertherme völlig unzureichend sei: Es dauere extrem lange, bis die Badewanne gefüllt sei und das Wasser werde auch nicht ausreichend warm. Das neue Gerät sei allenfalls als Untertischbatterie für ein Handwaschbecken geeignet.

Hierauf entgegnete der Vermieter, dass eine Wassertemperatur von rund 37 Grad genug sei; bei höheren Wassertemperaturen würden Herz und Kreislauf überlastet und die Haut trockene aus. Die Therme sei für den Gebrauch des Mieters ausreichend.

Der Mieter erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Hier verurteilte die zuständige Richterin den Vermieter dazu, die in der Wohnung installierte Warmwassertherme durch eine andere mit ausreichender Dimensionierung zu ersetzen.

Der Vermieter habe die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Hierzu gehöre auch die Bereitstellung einer ausreichend dimensionierten Gastherme.

Die in der Wohnung installierte Therme benötige aber nach dem Gutachten des beauftragten Gerichtssachverständigen für das Füllen der Badewanne mit 45 Grad warmen Wasser circa 42 Minuten. Hiermit dauere dieser Vorgang zu lange. Es sei dem Mieter nicht zumutbar, 42 Minuten zu warten, zumal das Badewasser ja während des Befüllvorgangs schon wieder abkühle.

Der Meinung des Vermieters, eine niedrigere Badetemperatur sei empfohlen und ausreichend, folgte das Gericht nicht: Dieses sehe aus eigener Erfahrung eine Temperatur von mindestens 41 Grad für ein angenehmes Baden als erforderlich an.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Rechtstipp zu Schenkungen:

 
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 27. September 2012 – Aktenzeichen II R 9/11 - dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verfassungsgemäß ist. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben beschlossen, diese BFH-Entscheidung zum Anlass zu nehmen, Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) vorläufig durchzuführen.

Daher ist es jetzt nicht mehr erforderlich, Einspruch einzulegen, um den Steuerfall bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts "offen" zu halten.

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Winterdienstvertrag ist Werkvertrag (BGH VII ZR 355/12 vom 06.06.2013)

Der VII. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte zu entscheiden, ob ein Vertrag, in dem ein "Winterdienst" vereinbart wird, ein Werk- oder ein Dienstvertrag ist.
Die Unterscheidung ist folgenschwer, da sich an diese Einordnung unterschiedliche Rechte und Pflichten knüpfen - auch die Möglichkeit der Kürzung von Geldern wird unterschiedlich behandelt.
Die Rechtsprechung hierzu war unterschiedlich.
Jetzt hat der VII. Senat entschieden, dass hier ein Erfolg, nicht eine Dienstleistung, geschuldet wird, ein solcher Vertrag also als Werkvertrag einzustufen ist.
 


 Wichtig für Eltern: Sie haften bei entsprechender Belehrung ihrer Kinder nicht für deren illegales Filesharing!
(BGH I ZR 74/12 vom 15.11.2012)


Eltern haften grundsätzlich nicht für das illegale Filesharing ihres minderjährigen Kindes, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.

In dem zugrunde liegenden Fall sind die Klägerinnen Tonträgerhersteller und Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen.

Am 28. Januar 2007 wurden nach den Ermittlungen eines von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens in einer Internettauschbörse unter einer bestimmten IP-Adresse 1147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Die Klägerinnen stellten Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse mit. Nach der im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft des Internetproviders war die IP-Adresse zur fraglichen Zeit dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen. Bei den Beklagten handelt es sich um ein Ehepaar. Sie hatten den Internetanschluss auch ihrem damals 13 Jahre alten Sohn zur Verfügung gestellt, dem sie zu seinem 12. Geburtstag den gebrauchten PC des Beklagten zu 1 überlassen hatten.

Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Beklagtenwohnung wurde am 22. August 2007 der PC des Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Auf dem Computer waren die Tauschbörsenprogramme "Morpheus" und "Bearshare" installiert; das Symbol des Programms "Bearshare" war auch auf dem Desktop des Computers zu sehen.

Nach Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte ließen die Klägerinnen die Beklagten anwaltlich abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Beklagten gaben die Unterlassungserklärung ab. Sie weigerten sich jedoch, Schadensersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.

Die Klägerinnen werfen den Beklagten die Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht vor. Sie sind der Ansicht, die Beklagten seien wegen der Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen der Musikstücke entstanden sei. Sie nehmen die Beklagten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von 15 Musikaufnahmen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 Euro je Titel, insgesamt also 3.000 Euro nebst Zinsen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 Euro in Anspruch.

Das Landgericht Köln hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten zum OLG Köln ist ohne Erfolg geblieben: Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten die Einhaltung ihrer Verhaltensregeln für die Internetnutzung überwachen müssen und hafteten nach § 832 Abs. 1 BGB für den entstandenen Schaden.

Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre Gebote regelmässig beachtet, schon dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet - teilweise - zu versperren, bestehe grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen seien Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch ihr Kind hätten.

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Bundesgerichtshof entscheidet über Entgeltklauseln für Pfändungsschutzkonten
(Urt. XI ZR 500/11 sowie XI ZR 145/12 v. 13.11.2012)

Der u. a. für das Bankrecht zuständige elfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) im Verkehr mit Verbrauchern in der Regel unwirksam ist, wenn der Kunde danach - bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein P-Konto - ein über der für dieses Girokonto zuvor vereinbarten Kontoführungsgebührliegendes Entgelt zu zahlen hat oder wenn das Kreditinstitut - bei der Neueinrichtung eines P-Kontos - ein Entgelt verlangt, das über der Kontoführungsgebühr für einen Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt.

Mit dem am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes hat der Gesetzgeber die Verbesserung des Pfändungsschutzes für Girokonten bezweckt und hierzu insbesondere das in § 850 k ZPO geregelte Pfändungsschutzkonto eingeführt. Danach können der Kunde und das Kreditinstitut vereinbaren, dass ein schon bestehendes oder ein neu eingerichtetes Girokonto als P-Konto geführt wird. Zur Führung eines bestehenden Girokontos als P-Konto ist das Kreditinstitut auf Verlangen des Kunden verpflichtet.
Auf diesem P-Konto erhält der Kunde in Höhe seines Pfändungsfreibetrages einen Basispfändungsschutz. Wird das Guthaben auf dem P-Konto gepfändet, kann der Kunde hierüber bis zur Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages frei verfügen. Damit sollen ihm ohne aufwändiges gerichtliches Verfahren die Geldmittel verbleiben, die er für seinen existentiellen Lebensbedarf benötigt.

In beiden o.g. Verfahren machen die klagenden Verbraucherschutzvereinigungen gegenüber den Beklagten - zwei Sparkassen - im Wege der Unterlassungsklage die Unwirksamkeit der in den jeweiligen Preis- und Leistungsverzeichnissen der Beklagten enthaltenen Klauseln über die Kontoführungsgebühr für ein P-Konto geltend, weil den Kunden hierdurch für die Führung eines P-Kontos höhere Kontoführungsgebühren als für das schon bestehende bzw. für ein neu eingerichtetes Girokonto abverlangt würden.

Im Verfahren XI ZR 500/11 lautet die von der dortigen Beklagten verwendete Klausel wie folgt:

"P-Konto (Pfändungsschutzkonto)
Grundpreis monatlich 10 €
Restliche Preise analog Giro-Ideal."

Die Beklagte bietet mehrere Preismodelle für Girokonten von Privatkunden an:  So beträgt der Grundpreis für das in der vorgenannten Klausel in Bezug genommene Modell "Giro-Ideal" monatlich 3 €; für einzelne Geschäftsvorfälle werden zusätzliche Postenpreise erhoben. Bei dem Modell "Giro-Balance" wird der Kunde im Falle der Einhaltung eines Durchschnittsguthabens von 1.250 € vom monatlichen Grundpreis freigestellt; bei Unterschreitung dieses Guthabens werden monatlich 10 € verlangt. Eine zusätzliche Vergütung fällt bei diesem Preismodell nur für den Ausfüllservice für Eil- und telefonische Überweisungen an. Letzteres gilt auch für das Preismodell "Giro-Live", dessen Grundpreis monatlich 3 € beträgt.

Im Verfahren XI ZR 145/12 heißt die verwendete Klausel:

"1.4 Kontoführung Pfändungsschutzkonto
monatlicher Pauschalpreis 7,50 EUR".

Zudem werden für bestimmte Geschäftsvorfälle Postenpreise erhoben. Die Beklagte dieses Verfahrens bietet ebenfalls verschiedene Preismodelle für Privatkunden an: Der monatliche Pauschalpreis für ihr Kontomodell "Giro kompakt" beträgt 6,75 €, der für das Kontomodell "Giro standard" 4 €, wobei ein Neuabschluss für diese - von Altkunden weiterhin genutzten – Kontomodelle nicht mehr möglich ist. Die Kontoführungsgebühr für das aktuell angebotene Kontomodell "Giroflexx" beträgt im Standardtarif 7,50 € monatlich; unter bestimmten Voraussetzungen wird dem Kunden ein Treuebonus gewährt.
In beiden Verfahren sind die Unterlassungsklagen in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen.

Die Revisionen der beklagten Sparkassen hat der XI. Zivilsenat jeweils zurückgewiesen und dies wie folgt begründet:
Bei den beanstandeten Klauseln handelt es sich um Preisnebenabreden, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen.
Gemäß § 850k Abs. 7 ZPO wird "das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt", wenn das Kreditinstitut und der Kunde dies von vorneherein vereinbaren oder der Kunde dies später verlangt. Das P-Konto stellt daher keine besondere Kontoart gegenüber dem herkömmlichen Girokonto dar, sondern ihm liegt lediglich eine Nebenabrede zum Girovertrag zugrunde. Die mit der Funktion des P-Kontos verbundenen Tätigkeiten des Kreditinstituts sind Nebenleistungen, die zu den Hauptleistungen – d.i. der Führung des Girokontos und der Ausführung von Zahlungsvorgängen - hinzutreten und zu deren Vornahme das Kreditinstitut gemäß § 850k ZPO gesetzlich verpflichtet ist.

Die streitigen Klauseln enthalten auch keine kontrollfreie Abrede über das Entgelt für eine zusätzliche, rechtlich nicht geregelte Sonderleistung der Beklagten.

Vielmehr wälzen die Beklagten hierdurch Kosten für Tätigkeiten, zu deren Erbringung sie nach § 850k ZPO gesetzlich verpflichtet sind, auf ihre Kunden ab.
 
Die beanstandeten Entgeltregelungen können schließlich auch nicht deshalb als - kontrollfreie - Preishauptabrede eingeordnet werden, weil es im Falle ihrer Unwirksamkeit an einer solchen Preisvereinbarung gänzlich fehlte. Wird ein vorhandenes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt, ist fortgeltende Preishauptabrede die Preisvereinbarung für das bereits bestehende Konto.
 
Wird ein Girokonto gleich neu als P-Konto eröffnet, ist entweder das Entgelt des Preismodells zugrunde zu legen, auf das ggf. in der Klausel über das PKonto Bezug genommen wird (wie in der Sache XI ZR 500/11 das Modell "Giro-Ideal") oder aber - soweit eine solche Bezugnahme fehlt - der Preis, für den das betreffende Kreditinstitut ein herkömmliches Girokonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt - ohne Pfändungsschutzfunktion - anbietet.
 
Der demnach eröffneten Inhaltskontrolle halten die beiden streitigen Klauseln nicht Stand,  § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die beanstandeten Regelungen benachteiligen die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil die Beklagten mit der Führung eines Girokontos als P-Konto lediglich eine ihnen durch § 850k Abs. 7 ZPO auferlegte gesetzliche Pflicht erfüllen, wofür sie nach allgemeinen Grundsätzen kein gesondertes Entgelt - hier in Form höherer Kontoführungsgebühren - verlangen dürfen. Dies entspricht auch dem aus den Gesetzesmaterialien zum P-Konto ersichtlichen Willen des Gesetzgebers. Dass die Beklagten in beiden Streitfällen von Privatkunden für die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto ein höheres Entgelt als für das bisher schon bestehende Girokonto bzw. als für ein neu eingerichtetes Girokonto (ohne Pfändungsschutzfunktion) verlangen, ergibt sich im Einzelnen aus einer Gegenüberstellung der jeweiligen Preise bzw. der preislichen Auswirkungen einer Kontoumstellung. Gründe, die die beanstandeten Klauseln nach Treu und Glauben gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, sind weder dargelegt noch ersichtlich.

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Achtung: Keine Mängelgewährleistung bei Schwarzgeldabrede für Handwerkerleistungen

Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (OLG) entschied in dem Urteil 1 U 105/11 vom 21.12.2012, dass bei einer Vereinbarung, nach der Handwerkerleistungen ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann, der Auftraggeber keinerlei Gewährleistungsrechte vor Gericht geltend machen kann, da in solchen Fällen der Vertrag insgesamt nichtig ist.

In dem entschiedenen Fall schlossen die  Parteien einen Werkvertrag über Pflasterarbeiten. Der Beklagte sollte für 1.800 Euro eine etwa 170 Quadratmeter große Auffahrt auf dem Grundstück der Klägerin neu pflastern. Die Klägerin stellte das Material. Die Auffahrt sollte den Belastungen durch das Befahren mit einem LKW standhalten. Die Parteien vereinbarten, dass die Arbeiten ohne Rechnung erbracht werden.

Kurz nach Beendung der Pflasterarbeiten traten Unebenheiten auf. Der Beklagte bearbeitete daraufhin die Fläche erfolglos mit einem Rüttler. Nach Feststellungen eines Sachverständigen hatte der Beklagte die Sandschicht unterhalb der Pflastersteine zu dick ausgeführt.

Daraufhin forderte die Klägerin die Kosten für die Beseitigung der Unebenheiten in Höhe von mehr als 6.000 Euro von dem Beklagten, hatte aber bei Ersten Senat des Schleswig-Holsteinischen OLG keinen Erfolg:

Der Senat führt in dem Urteil aus, dass die Parteien gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) verstoßen haben, indem sie die Werkleistung ohne Rechnung vereinbart haben, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann.

Dieser Verstoß gegen § 1 Abs. 2 SchwarzArbG führt zur Nichtigkeit des gesamten Werkvertrags gemäß § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

In der Schwarzgeldabrede liegt die Vorbereitung einer späteren Steuerhinterziehung, die nichtig ist. Die Abrede wirkt sich unmittelbar auf die Höhe des vereinbarten Werklohns aus, der niedriger ausfällt, als wenn er bei Abführung der anfallenden Steuer vereinbart worden wäre.

Da die Preisabrede und damit ein entscheidender Bestandteil des gegenseitigen Vertrages nichtig sind, erfasst die Nichtigkeit den gesamten Vertrag und hat zur Folge, dass der Auftraggeberin keine vertraglichen Gewährleistungsansprüche zustehen, auch nicht gemäß § 242 BGB aus Treu und Glauben.

Ohne diese Rechtskonsequenz wäre der Zweck des § 1 SchwarzArbG umgangen. Die Auftraggeberin trüge dann keinerlei Risiko aus dem Gesetzesverstoß, obwohl sie durch die beabsichtigte Steuerhinterziehung einen Preisvorteil erzielt und so gerade Interesse an der Schwarzgeldabrede hat. Daher ist die Auftraggeberin hier nicht schutzwürdig.

Der beklagte Unternehmer verhält sich nach Auffassung des Ersten Senats hier auch nicht widersprüchlich, wenn er sich auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft. Es sei Parteien, die sich durch die Vertragsgestaltung gerade außerhalb der Rechtsordnung bewegt haben, hier nicht noch ein gerichtlich durchsetzbarer Gewährleistungsanspruch zuzubilligen.

Neues hierzu vom August 2013 finden Sie unter KANZLEI KOFLER Services-Zivilrecht-Rechtstipps!

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Rechtsprechungswandel gesichtet: Mietminderung aufgrund starker Beeinträchtigung durch das Rauchen in der Nachbarwohnung in zweiter Instanz zugesprochen:

Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 15.06.2012 (Aktenzeichen 311 S 92/10) einem Mieter recht gegeben, der aufgrund des starken Rauchens der Nachbarn unter ihm seine Miete um 5% gemindert hatte: Die vertragsgemäße Gebrauchstauglichkeit der Mietwohnung des Klägers sei dadurch erheblich beeinträchtigt worden, dass der Mieter seine Wohnung nicht mehr "nach seinem Gutdünken" belüften konnte

Der Geruch des Zigarettenqualms reichte hierbei bereits aus. Entgegen der Vorsinstanz, die im Rauchen des Nachbarn einen "vertragsgemäßen Gebrauch" und folglich keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel sah (Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 02.11.2010 - Aktenzeichen 920 C 286/09 - ), schlägt das Landgericht Hamburg mit seinem Urteil vom Juni einen neuen, den Trend zum Nichtraucherschutz unterstützenden, Weg ein.

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Seit 01.01.2015 neue Freibeträge für die Prozesskostenhilfe

Günstige Benzinpreise in Echtzeit im Blick



Seit 01.01.2015 neue Freibeträge für die Prozesskostenhilfe

Nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2015 sind gemäß § 115 ZPO vom Einkommen der Partei folgende Beträge abzusetzen:

  1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen: 210 Euro,
  2. für Parteien und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner je 462 Euro,
  3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter:
    • Erwachsene 370 Euro
    • Jugendliche von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 349 Euro
    • Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 306 Euro
    • Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 268 Euro.

Diese PKH-Freibeträge, die mit den PKHB bekanntgemacht werden, folgen den sozialrechtlichen Regelsätzen gemäß den Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 SGB XII.


 

Günstige Benzinpreise in Echtzeit im Blick


Der Bundestag hat beschlossen, dass Tankstellen jede Preisänderung in Echtzeit an eine neue Markttransparenz-Stelle melden müssen. So können Autofahrer künftig überall per Internet, Smartphone oder Navigationsgerät die aktuellen Kraftstoffpreise sehen.

Damit erweiterte der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom Mai: Die offene und transparente Information der Verbraucher sei entscheidend für Wettbewerb und funktionierende Märkte; staatliche Vorgaben zu Preisänderungen werde es auch zukünftig nicht geben.

Tankstellen müssen nun jede Änderung ihrer Kraftstoffpreise in Echtzeit der beim Bundeskartellamt angesiedelten Markttransparenz-Stelle (MTS) für Kraftstoffe melden. Hierdurch soll das Kartellamt Verstöße gegen den Wettbewerb besser aufdecken und verfolgen können.

Zudem soll die MTS die Daten ebenfalls in Echtzeit an private Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten weitergeben, so dass Autofahrer jetzt über Internet, Smartphones und Navigationsgeräte die jeweils günstigste Tankstelle in einem bestimmten Umkreis oder auf einer bestimmten Route ansteuern können.

Kleinere und mittlere Unternehmen können weiterhin von den Meldepflichten ausgenommen werden.

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